BVerwG - Beschluß vom 18.09.1994
6 P 16.94
Normen:
BPersVG § 9 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 41 zu § 81 ArbGG 1979
PersR 1997, 161
PersV 1998, 335
ZBR 1997, 402
ZfPR 1997, 199
ZTR 1997, 573
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 24.03.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 1205/93
OVG Niedersachsen, vom 09.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 17 L 2791/94

Personalvertretungsrecht - Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters, Vollmachtsloser Antrag auf Auflösung durch den Dienststellenleiter

BVerwG, Beschluß vom 18.09.1994 - Aktenzeichen 6 P 16.94

DRsp Nr. 2007/4071

Personalvertretungsrecht - Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters, Vollmachtsloser Antrag auf Auflösung durch den Dienststellenleiter

»1. Für den "Arbeitgeber" handelt im Verfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG derjenige, der die Anstellungskörperschaft gerichtlich zu vertreten hat (vgl. Beschluß des Senats vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 48.93 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 11 = PersR 1995, 174 ff. = PersV 1995, 232 ff.). 2. Hat der Dienststellenleiter innerhalb der Zwei-Wochen-Frist den Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 4 BPersVG als vollmachtloser Vertreter gestellt und wird ihm erst nach Ablauf der Frist vom Arbeitgeber Vollmacht erteilt, so wirkt die Vollmacht nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück. Die Antragstellung bleibt aus Gründen materiellen Rechts unwirksam.«

Normenkette:

BPersVG § 9 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt die Feststellung, daß zwischen ihm und dem Beteiligten zu 1 nach Beendigung seines Ausbildungsverhältnisses kein Arbeitsverhältnis begründet wurde.