BVerwG - Beschluß vom 13.09.2002
6 P 4.02
Normen:
BPersVG § 82 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2003, 55
Vorinstanzen:
OVG Schleswig-Holstein, vom 30.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 11 L 3/01
VG Schleswig - 23.5.2001 - 18 A 2/01,

Personalvertretungsrecht - Zuständigkeit der Stufenvertretung; Leiter der Mittelbehörde; Maßnahme für den gesamten Geschäftsbereich; Einstellung von Anwärtern für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst; Wasser- und Schifffahrtsdirektion

BVerwG, Beschluß vom 13.09.2002 - Aktenzeichen 6 P 4.02

DRsp Nr. 2002/15969

Personalvertretungsrecht - Zuständigkeit der Stufenvertretung; Leiter der Mittelbehörde; Maßnahme für den gesamten Geschäftsbereich; Einstellung von Anwärtern für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst; Wasser- und Schifffahrtsdirektion

»1. Der Bezirkspersonalrat ist zu beteiligen, wenn der Leiter der Mittelbehörde eine Maßnahme für seinen gesamten Geschäftsbereich trifft, also eine Angelegenheit regelt, welche die Beschäftigten der Mittelbehörde und der nachgeordneten Unterbehörden gleichermaßen betrifft. 2. Bei der Einstellung von Anwärtern für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst handelt es sich um eine den gesamten Geschäftsbereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion betreffende Angelegenheit, bei der der dortige Bezirkspersonalrat mitzubestimmen hat.«

Normenkette:

BPersVG § 82 Abs. 1 ;

Gründe: