BAG - Urteil vom 19.06.2012
1 AZR 137/11
Normen:
PersVG Th § 74 Abs. 2 Eingangshalbs.; PersVG Th § 74 Abs. 2 Nr. 7; PersVG Th § 72 Abs. 1 S. 1; Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TV SozSich vom 13. September 2005) § 4 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2012, 14
NZA 2013, 472
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 15.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 353/10
ArbG Gera, vom 03.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1901/09

Personalvertretungsrecht; Ausschluss des Mitbestimmungsrechts durch Tarifvorbehalt [§ 74 Abs. 2 Nr. 7 PersVG Th]; Umdeutung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung in eine vertragliche Einheitsregelung; Abfindungsanspruch bei Vereinbarung eines Rückkehrrechts

BAG, Urteil vom 19.06.2012 - Aktenzeichen 1 AZR 137/11

DRsp Nr. 2012/18580

Personalvertretungsrecht; Ausschluss des Mitbestimmungsrechts durch Tarifvorbehalt [§ 74 Abs. 2 Nr. 7 PersVG Th]; Umdeutung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung in eine vertragliche Einheitsregelung; Abfindungsanspruch bei Vereinbarung eines Rückkehrrechts

Orientierungssätze: 1. Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats aus § 74 Abs. 2 Nr. 7 PersVG Th wird in Dienststellen eines tarifgebundenen Arbeitgebers durch den Tarifvorbehalt des § 74 Abs. 2 Eingangshalbs. PersVG Th ausgeschlossen, soweit die Rationalisierungsmaßnahme zu einem Personalabbau iSd. § 4 Abs. 1 TV SozSich führt. 2. Eine unwirksame Betriebsvereinbarung kann nur ausnahmsweise in eine vertragliche Einheitsregelung umgedeutet werden. Eine solche Umdeutung setzt voraus, dass sich der Arbeitgeber nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont verpflichten wollte, die in der Betriebsvereinbarung enthaltenen Verpflichtungen unabhängig von ihrem kollektivrechtlichen Geltungsgrund zu erfüllen. 3. Die Vereinbarung eines Rückkehrrechts schließt das Entstehen eines Abfindungsanspruchs nach dem bis zum 31. Dezember 2009 geltenden TV SozSich aus.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 15. Februar 2011 - 1 Sa 353/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

PersVG Th § 74 Abs. 2 Eingangshalbs.; PersVG Th § 74 Abs. 2 Nr. 7; PersVG Th § 72 Abs. 1 S. 1;