BVerwG - Beschluß vom 18.03.2008
6 PB 19.07
Normen:
SächsPersVG § 76 § 77 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2008, 447
ZBR 2008, 429
Vorinstanzen:
OVG Sachsen, vom 06.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 B 1041/04
VG Dresden, vom 03.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 167/02

Personalvertretungsrecht: Begriff der beabsichtigte Maßnahme, Zeitpunkt des Mitwirkungsverfahrens

BVerwG, Beschluß vom 18.03.2008 - Aktenzeichen 6 PB 19.07

DRsp Nr. 2008/10248

Personalvertretungsrecht: Begriff der "beabsichtigte Maßnahme", Zeitpunkt des Mitwirkungsverfahrens

»1. Beabsichtigt ist eine Maßnahme erst dann, wenn der Willensbildungsprozess beim Dienststellenleiter abgeschlossen ist. 2. Das Verfahren der Mitwirkung des Lehrerhauptpersonalrats bei der Zustimmung des Staatsministeriums für Kultus zum Aufhebungsbeschluss des Schulträgers muss sinnvollerweise stattfinden, bevor die Schließung der fraglichen Schule faktisch vollzogen ist.«

Normenkette:

SächsPersVG § 76 § 77 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG in Verbindung mit § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg.

1. Die Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch. Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Rechtsfragen haben entweder keine grundsätzliche Bedeutung oder sind nicht entscheidungserheblich.

a) Der Antragsteller will zunächst geklärt wissen, "ob es für den Zeitpunkt der Unterrichtung der Personalvertretung erst darauf ankommt, dass nach Einschätzung der Dienststelle der Willensbildungsprozess abgeschlossen ist und sich die Planung zu einem Entschluss verdichtet hat". Diese Frage ist in der Senatsrechtsprechung geklärt.