BVerwG - Beschluß vom 13.06.1997
6 P 1.95
Normen:
BPersVG § 76 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
AP Nr. 10 zu § 76 BPersVG
IÖD 1998, 57
NZA-RR 1997, 452
PersR 1997, 451
ZBR 1997, 402
ZTR 1997, 574
ZfPR 1998, 15
ZfPR 1998, 77
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 11.10.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 22 K 4/93
VGH Baden-Württemberg, vom 11.10.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 15 S 307/94

Personalvertretungsrecht: Dienstanweisung zu einer deutlichen Steigerung der Häufigkeit der Gespräche mit den Leistungsempfängern als mitbestimmungspflichtige Hebung der Arbeitsleistung von Arbeitsvermittlern

BVerwG, Beschluß vom 13.06.1997 - Aktenzeichen 6 P 1.95

DRsp Nr. 2007/3802

Personalvertretungsrecht: Dienstanweisung zu einer deutlichen Steigerung der Häufigkeit der Gespräche mit den Leistungsempfängern als mitbestimmungspflichtige Hebung der Arbeitsleistung von Arbeitsvermittlern

»Verpflichtet eine Dienstanweisung des Direktors eines Arbeitsamts die Arbeitsvermittler zu einer deutlichen Steigerung der Häufigkeit der Gespräche mit den Leistungsempfängern, so ist bei der Prüfung der Frage, ob hierin eine mitbestimmungspflichtige Hebung der Arbeitsleistung liegt, zu berücksichtigen, ob und welche Entlastungsmaßnahmen gleichzeitig für die Arbeitsvermittler vorgesehen sind und ob diese im wesentlichen zum Ausgleich der etwaigen Mehrbelastung geeignet sind.«

Normenkette:

BPersVG § 76 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 ;

Gründe:

I.

Den Beteiligten geht es um die Frage, ob als Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung die Anweisung an die Arbeitsvermittler gelten muß, Leistungsempfänger für die Dauer von 6 Monaten häufiger zu einem Gespräch zu laden.