BVerwG - Beschluss vom 12.01.2009
6 PB 24.08
Normen:
NWPersVG § 29; NWPersVG § 42;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 18.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 A 2260/08
VG Arnsberg, vom 31.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 20 K 1860/08

Personalvertretungsrecht: Freistellung von Personalratsmitgliedern; Gruppensprecher und Ergänzungsmitglieder im Personalratsvorstand.

BVerwG, Beschluss vom 12.01.2009 - Aktenzeichen 6 PB 24.08

DRsp Nr. 2009/3060

Personalvertretungsrecht: Freistellung von Personalratsmitgliedern; Gruppensprecher und Ergänzungsmitglieder im Personalratsvorstand.

Die von den Gruppenvertretern im Personalrat gewählten Vorstandsmitglieder sind im Verhältnis zu den vom Personalratsplenum hinzugewählten Vorstandsmitgliedern vorrangig freizustellen; Abweichungen von dieser Regel sind zulässig, wenn stichhaltige Gründe dies rechtfertigen.

Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Fachsenats für Landespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. September 2008 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

NWPersVG § 29; NWPersVG § 42;

Gründe:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 NWPersVG in Verbindung mit § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg. Die allein erhobene Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch. Die in der Rechtsbeschwerdebegründung aufgeworfene Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung.