Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 NWPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg. Die allein erhobene Gehörsrüge nach § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht dadurch den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt, dass es über den in der Beschwerdeinstanz weiterverfolgten Antrag (Antrag zu 2 des erstinstanzlichen Verfahrens) entschieden hat, ohne zuvor auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrages hinzuweisen.
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