BVerwG - Beschluß vom 24.07.2008
6 PB 18.08
Normen:
NWPersVG § 79 ; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
DVBl 2008, 1266
DÖV 2008, 1005
NZA-RR 2009, 37
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 02.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 278/06
VG Düsseldorf, vom 08.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 34 K 1033/05

Personalvertretungsrecht: Hinweispflicht bei Abweichen des Rechtsmittelgerichts vom erstinstanzlichen Gericht

BVerwG, Beschluß vom 24.07.2008 - Aktenzeichen 6 PB 18.08

DRsp Nr. 2008/16099

Personalvertretungsrecht: Hinweispflicht bei Abweichen des Rechtsmittelgerichts vom erstinstanzlichen Gericht

»Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet es nicht, dass das Rechtsmittelgericht auf seine vom erstinstanzlichen Gericht abweichende Auffassung in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage hinweist, wenn die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt vom Rechtsmittelführer mit vertretbaren Ausführungen angegriffen wird.«

Normenkette:

NWPersVG § 79 ; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 NWPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg. Die allein erhobene Gehörsrüge nach § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht dadurch den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt, dass es über den in der Beschwerdeinstanz weiterverfolgten Antrag (Antrag zu 2 des erstinstanzlichen Verfahrens) entschieden hat, ohne zuvor auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrages hinzuweisen.