BVerwG - Beschluß vom 28.06.1996
6 PB 11.95
Normen:
BPersVG § 9 Abs 4 ;
Fundstellen:
PersR 1997, 76
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 03.07.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 3868/94

Personalvertretungsrecht: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung

BVerwG, Beschluß vom 28.06.1996 - Aktenzeichen 6 PB 11.95

DRsp Nr. 2007/4434

Personalvertretungsrecht: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung

Allein maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung ist übrigens die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses des betreffenden Jugend- und Auszubildendenvertreters.

Normenkette:

BPersVG § 9 Abs 4 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie legt nicht in der erforderlichen Weise dar, daß die Entscheidung des Beschwerdegerichts gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92 a Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 2, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG von einem der in der Beschwerdeschrift angeführten Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts abweicht.