BAG - Urteil vom 09.07.1985
1 AZR 631/80
Normen:
BGB § 125 S. 1 § 126 § 242 ; BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 4, Nr. 5 ; TV Arb § 3 Abs. 2 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 16 zu § 75 BPersVG
AuR 1985, 289
DB 1986, 230
PersR 1986, 75
PersV 1988, 187
RiA 1986, 181
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 08.11.1979 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 84/79
LAG Frankfurt/Main, vom 11.11.1980 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa295/80

Personalvertretungsrecht: Mitbestimmung bei Einstellung eines unentgeltlichen Busverkehrs für Personal

BAG, Urteil vom 09.07.1985 - Aktenzeichen 1 AZR 631/80

DRsp Nr. 2008/11334

Personalvertretungsrecht: Mitbestimmung bei Einstellung eines unentgeltlichen Busverkehrs für Personal

»Die Deutsche Bundespost verletzt keine Mitbestimmungsrechte der Personalvertretung über Fragen der Lohngestaltung (§ 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG), wenn sie den unentgeltlichen Busverkehr für das Personal einer abgelegenen Sendefunkstelle einstellt.«

Normenkette:

BGB § 125 S. 1 § 126 § 242 ; BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 4, Nr. 5 ; TV Arb § 3 Abs. 2 ; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt war, den bisherigen unentgeltlichen Busverkehr für das Personal der Sendefunkstelle M einzustellen.

Die Klägerin ist seit dem 16. April 1971 als Arbeiterin im Reinigungsdienst bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost vom 6. Januar 1955 (TV Arb Bundespost) Anwendung. Die Klägerin wohnt in Ma. Diese Gemeinde wurde am 1. Januar 1977 aus den jetzigen Ortsteilen M und Z gebildet. Seit ihrer Einstellung bei der Beklagten wird die Klägerin in der Sendefunkstelle M beschäftigt. Diese liegt in einem Waldstück der Gemarkung Ma zwischen den früher selbständigen Ortsteilen M und Z. Die Entfernung zwischen der Funkstelle und der Bebauungsgrenze beträgt weniger als 1 Kilometer.