BVerwG - Beschluß vom 07.04.2008
6 PB 1.08
Normen:
MVPersVG § 70 ;
Fundstellen:
NVwZ 2008, 801
Vorinstanzen:
OVG Mecklenburg-Vorpommern, vom 21.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 L 358/06
VG Greifswald, vom 23.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 637/06

Personalvertretungsrecht: Mitbestimmung beim Erlass von Rechtsverordnungen

BVerwG, Beschluß vom 07.04.2008 - Aktenzeichen 6 PB 1.08

DRsp Nr. 2008/9972

Personalvertretungsrecht: Mitbestimmung beim Erlass von Rechtsverordnungen

»Die Mitbestimmung des Personalrats beim Erlass einer Rechtsverordnung ist ausgeschlossen.«

Normenkette:

MVPersVG § 70 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 87 Abs. 2 MVPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg. Die allein erhobene Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch. Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Der Antragsteller will geklärt wissen, ob der Erlass einer Verordnung eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme im Sinne des § 62 Abs. 1 MVPersVG darstellen kann, wenn dem Verordnungsgeber durch die Verordnungsermächtigung ein Ermessens- und Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung der Verordnung eingeräumt wird und durch den materiellen Inhalt der Verordnung - insbesondere durch einzelne in ihr enthaltene Regelungen - ein personalvertretungsrechtlicher Mitbestimmungstatbestand tangiert wird. Diese Frage ist mit dem Oberverwaltungsgericht eindeutig zu verneinen, so dass es einer Klärung im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht bedarf.