BVerwG - Beschluß vom 09.01.2008
6 PB 15.07
Normen:
BlnPersVG § 79 Abs. 4 § 85 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DVBl 2008, 402
DÖV 2008, 422
NZA-RR 2008, 279
ZBR 2008, 174
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, vom 04.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 60 PV 3.06
VG Berlin, vom 24.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 62 A 18.05

Personalvertretungsrecht: Mitbestimmung des Personalrats bei Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung, Mehrbelastung der Lehrkräfte durch schulpolitische Maßnahmen

BVerwG, Beschluß vom 09.01.2008 - Aktenzeichen 6 PB 15.07

DRsp Nr. 2008/3008

Personalvertretungsrecht: Mitbestimmung des Personalrats bei Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung, Mehrbelastung der Lehrkräfte durch schulpolitische Maßnahmen

»Der Hauptpersonalrat kann nicht im Wege des Initiativantrags verlangen, dass eine Mehrbelastung der Lehrkräfte, die aufgrund einer mehrjährigen schulpolitischen Entwicklung aufgetreten ist, durch Einräumung eines allgemeinen Entlastungskontingents ausgeglichen wird.«

Normenkette:

BlnPersVG § 79 Abs. 4 § 85 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 91 Abs. 2 BlnPersVG in Verbindung mit § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg. Die allein erhobene Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch. Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Der Antragsteller will geklärt wissen, ob das Initiativrecht des Personalrats bezogen auf den Mitbestimmungstatbestand "Hebung der Arbeitsleistung" (§ 85 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 BlnPersVG) auch Maßnahmen zur Senkung bzw. Entlastung der Arbeitsleistung zum Gegenstand haben kann. Diese Frage ist bei der im vorliegenden Fall gegebenen Konstellation eindeutig zu verneinen, sodass es einer Klärung im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht bedarf.