BVerwG - Beschluss vom 11.08.2009
6 PB 16.09
Normen:
PersVG LSA,ST; PersVG LSA,ST; SAPersVG § 24 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DVBl 2009, 1323
DÖV 2009, 959
NZA-RR 2009, 624
Vorinstanzen:
OVG Sachsen-Anhalt, vom 15.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 17/07
VG Dessau-Rosslau, 11 A 5/07 DE vom 13.09.2007,

Personalvertretungsrecht: Notwendige Angaben zur konkreten Bezeichnung eines Abgabeorts für Wahlvorschläge gegenüber einem Wahlvorstand i.R.d. Wahl eines Personalratsvorsitzenden; Begründungserfordernis i.R.e. Wahlanfechtung wegen möglicher Beeinflussung eines Wahlergebnisses durch einen Wahlrechtsverstoß

BVerwG, Beschluss vom 11.08.2009 - Aktenzeichen 6 PB 16.09

DRsp Nr. 2009/21422

Personalvertretungsrecht: Notwendige Angaben zur konkreten Bezeichnung eines Abgabeorts für Wahlvorschläge gegenüber einem Wahlvorstand i.R.d. Wahl eines Personalratsvorsitzenden; Begründungserfordernis i.R.e. Wahlanfechtung wegen möglicher Beeinflussung eines Wahlergebnisses durch einen Wahlrechtsverstoß

Zur Bezeichnung des Ortes, an dem Wahlvorschläge gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind, muss auch der Raum angegeben werden, wo der Wahlvorstand oder eines seiner Mitglieder angetroffen werden kann.

Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt - Fachsenat für Landespersonalvertretungsrecht - vom 15. April 2009 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

PersVG LSA,ST; PersVG LSA,ST; SAPersVG § 24 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 78 Abs. 2 SAPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg.

1.

Gegen die Zulässigkeit der Beschwerde bestehen allerdings keine Bedenken.