BAG - Urteil vom 23.10.2002
7 AZR 416/01
Normen:
BMT-G II §§ 26 67 Nr. 40 ; LPVG NW § 42 Abs. 5 ; BPersVG § 46 Abs. 6 § 107 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 197
BAGE 103, 158
BAGReport 2003, 310
BB 2003, 791
NZA 2003, 624
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 06.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 204/01
ArbG Rheine, vom 11.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 644/00

Personalvertretungsrecht; Tarifrecht öffentlicher Dienst; Tarifauslegung - Entgeltfortzahlung für Personalratsmitglied; Urlaubslohnaufschlag; Lohnausfallprinzip; teleologische Reduktion

BAG, Urteil vom 23.10.2002 - Aktenzeichen 7 AZR 416/01

DRsp Nr. 2003/4207

Personalvertretungsrecht; Tarifrecht öffentlicher Dienst; Tarifauslegung - Entgeltfortzahlung für Personalratsmitglied; Urlaubslohnaufschlag; Lohnausfallprinzip; teleologische Reduktion

»Einem Personalratsmitglied steht für die Zeit seiner Schulungsteilnahme kein Anspruch auf den Urlaubslohnaufschlag iSd. § 26 Abs. 2 iVm. § 67 Nr. 40 BMT-G II zu. Diese Bestimmungen finden auf Freistellungszeiten gemäß § 42 Abs. 5 LPVG NW keine Anwendung.« Orientierungssätze: 1. Ein Personalratsmitglied ist für die Teilnahme an Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen unter Fortzahlung der Bezüge vom Dienst freizustellen. Diese Regelung in § 42 Abs. 5 LPVG NW soll wie § 46 Abs. 6 BPersVG verhindern, daß ein Personalratsmitglied infolge der Schulungsteilnahme eine Entgelteinbuße erleidet. 2. Der Umfang der fortzuzahlenden Bezüge richtet sich nach dem Lohnausfallprinzip. Die Tarifvertragsparteien dürfen keine von diesem Prinzip abweichende Regelung schaffen. Das folgt aus dem Begünstigungs- und Benachteiligungsverbot in § 107 Absatz 1 BPersVG und aus dem Fehlen einer Tariföffnungsklausel.