»Einem Personalratsmitglied steht für die Zeit seiner Schulungsteilnahme kein Anspruch auf den Urlaubslohnaufschlag iSd. § 26 Abs. 2 iVm. § 67 Nr. 40BMT-G II zu. Diese Bestimmungen finden auf Freistellungszeiten gemäß § 42 Abs. 5LPVG NW keine Anwendung.«Orientierungssätze:1. Ein Personalratsmitglied ist für die Teilnahme an Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen unter Fortzahlung der Bezüge vom Dienst freizustellen. Diese Regelung in § 42 Abs. 5LPVG NW soll wie § 46 Abs. 6BPersVG verhindern, daß ein Personalratsmitglied infolge der Schulungsteilnahme eine Entgelteinbuße erleidet.2. Der Umfang der fortzuzahlenden Bezüge richtet sich nach dem Lohnausfallprinzip. Die Tarifvertragsparteien dürfen keine von diesem Prinzip abweichende Regelung schaffen. Das folgt aus dem Begünstigungs- und Benachteiligungsverbot in § 107 Absatz 1BPersVG und aus dem Fehlen einer Tariföffnungsklausel.
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