BVerwG - Beschluß vom 11.07.1996
6 P 4.95
Normen:
BPersVG § 46 Abs. 3 S. 3, Abs. 4 § 54 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 21 zu § 38 BetrVG 1972
AP Nr. 21 zu § 46 BPersVG
AP Nr. 27 zu § 83 ArbGG 1979
PersR 1997, 22
Vorinstanzen:
VG München, vom 26.04.1994 - Vorinstanzaktenzeichen M 14 P 91.3856
VGH Bayern, vom 30.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 18 P 94.1951

Personalvertretungsrecht: Unverzichtbarkeit auf Freistellung von Personalratsmitgliedern

BVerwG, Beschluß vom 11.07.1996 - Aktenzeichen 6 P 4.95

DRsp Nr. 2007/4425

Personalvertretungsrecht: Unverzichtbarkeit auf Freistellung von Personalratsmitgliedern

»Ohne gewichtige sachliche Gründe darf der Personalrat weder ganz noch teilweise auf die mögliche Freistellung eines seiner Mitglieder verzichten, wenn dies im Ergebnis zu Lasten der gewählten Kandidaten einer sonst nicht zum Zuge kommenden Minderheitenliste gehen würde (wie Beschluß vom 22. Dezember 1994 - BVerwG 6 P 12.93 -).«

Normenkette:

BPersVG § 46 Abs. 3 S. 3, Abs. 4 § 54 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Verfahrensbeteiligten streiten über die Frage, ob eine Personalvertretung auf die Inanspruchnahme eines verfügbaren Freistellungskontingents ganz oder teilweise verzichten darf, wenn dies im Ergebnis zu Lasten eines Mitgliedes einer sonst nicht zum Zuge kommenden Minderheitengewerkschaft geht.