BVerwG - Beschluß vom 14.04.2008
6 P 6.08
Normen:
BPersVG § 83 § 86 ; ArbGG § 85 Abs. 2 ;

Personalvertretungsrecht: Verfügungsgrund als Voraussetzung für den Abbruch einer Personalratswahl

BVerwG, Beschluß vom 14.04.2008 - Aktenzeichen 6 P 6.08

DRsp Nr. 2008/9973

Personalvertretungsrecht: Verfügungsgrund als Voraussetzung für den Abbruch einer Personalratswahl

»Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die auf Abbruch des Verfahrens einer Personalratswahl beim Bundesnachrichtendienst gerichtet ist, fehlt es am Verfügungsgrund.«

Normenkette:

BPersVG § 83 § 86 ; ArbGG § 85 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, über welchen der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG und § 937 Abs. 2 ZPO), hat keinen Erfolg. Dem Begehren mit den Anträgen,

1. den Beteiligten zu 1 zu verpflichten, die am 29. Februar 2008 eingeleitete Personalratswahl abzubrechen und eine neue Personalratswahl anzusetzen,

2. den Beteiligten zu 2 zu verpflichten, zur Durchführung der Neuwahl einen neuen Wahlvorstand einzusetzen,

fehlt es an dem insoweit erforderlichen Verfügungsgrund (§ 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG i.V.m. §§ 935, 940 ZPO). Es steht nicht zu besorgen, dass Rechte des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden oder dass ihm wesentliche Nachteile drohen, wenn die einstweilige Verfügung ausbleibt.