BVerwG - Beschluß vom 08.07.2008
6 P 14.07
Normen:
BPersVG § 9 ; NHG § 37 § 38 ; ZPO § 554 ;
Fundstellen:
DVBl 2008, 1267
NZA-RR 2009, 52
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 15.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 18 LP 9/06
VG Braunschweig, vom 30.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 3/06

Personalvertretungsrecht: Weiterbeschäftigungsanspruch des Jugendvertreters, Unzulässigkeit einer Anschlussrechtsbeschwerde des Personalrats, Antragsbefugnis des hauptamtlichen Hochschulvizepräsidenten

BVerwG, Beschluß vom 08.07.2008 - Aktenzeichen 6 P 14.07

DRsp Nr. 2008/17374

Personalvertretungsrecht: Weiterbeschäftigungsanspruch des Jugendvertreters, Unzulässigkeit einer Anschlussrechtsbeschwerde des Personalrats, Antragsbefugnis des hauptamtlichen Hochschulvizepräsidenten

»1. Der hauptamtliche Vizepräsident einer staatlichen Hochschule in Niedersachsen ist zur Antragstellung nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG befugt, wenn ihm die Kompetenz zur Entscheidung in Personalangelegenheiten von Arbeitnehmern übertragen ist; eine Kompetenz zur ständigen Vertretung des Präsidenten steht ihm nicht zu. 2. Eine Anschlussrechtsbeschwerde des im Verfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG beteiligten Personalrats, mit welcher er die Rechtsbeschwerde des Jugendvertreters unterstützt, ist unzulässig.«

Normenkette:

BPersVG § 9 ; NHG § 37 § 38 ; ZPO § 554 ;

Gründe:

I. Ab 1. August 2002 absolvierte der Beteiligte zu 1 am Institut für Konstruktionslehre der Technischen Universität Braunschweig eine Ausbildung im Ausbildungsberuf Feinwerkmechaniker. Seit 15. März 2004 war er Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung der Technischen Universität Braunschweig, der Beteiligten zu 3. Mit Schreiben vom 25. Januar 2006 an den Präsidenten der Technischen Universität bat er darum, ihn nach Beendigung seiner Ausbildung weiter zu beschäftigen. Am 31. Januar 2006 bestand er die Gesellenprüfung.