OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.11.2020
20 B 1111/20.PVB
Normen:
ArbGG § 85 Abs. 2; BPersVG § 83 Abs. 2; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
DÖV 2021, 276
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 33 L 788/20

personalvertretungsrechtlich Beschlussverfahren; sofortige Beschwerde; Rechtsmittel; Durchführung; mündlich Anhörung; Ablehnung; Antrag; Erlass; einstweilig Verfügung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.11.2020 - Aktenzeichen 20 B 1111/20.PVB

DRsp Nr. 2020/17000

personalvertretungsrechtlich Beschlussverfahren; sofortige Beschwerde; Rechtsmittel; Durchführung; mündlich Anhörung; Ablehnung; Antrag; Erlass; einstweilig Verfügung

Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ist die sofortige Beschwerde nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO das richtige Rechtsmittel gegen die ohne Durchführung einer mündlichen Anhörung erfolgte Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 85 Abs. 2; BPersVG § 83 Abs. 2; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

Das von den Antragstellern eingelegte Rechtsmittel gegen den Beschluss der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts, mit dem ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne Durchführung einer mündlichen Anhörung abgelehnt worden ist, ist als sofortige Beschwerde nach § 83 Abs. 2 BPersVG i. V. m. § 85 Abs. 2 ArbGG und § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO auszulegen.

Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ist die sofortige Beschwerde nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO das richtige Rechtsmittel gegen die ohne Durchführung einer mündlichen Anhörung erfolgte Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.