VG Stuttgart - Beschluss vom 12.11.2020
PB 21 K 6701/19
Normen:
BPersVG § 69 Abs. 1; BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 6;

personalvertretungsrechtliche Maßnahme; Berufsausbildung; Personaleinsatz; Fachausbilder/innen; hauptamtliche Ausbilder/innen

VG Stuttgart, Beschluss vom 12.11.2020 - Aktenzeichen PB 21 K 6701/19

DRsp Nr. 2021/9726

personalvertretungsrechtliche Maßnahme; Berufsausbildung; Personaleinsatz; Fachausbilder/innen; hauptamtliche Ausbilder/innen

Eine negative Entscheidung, die in der Unterlassung oder Ablehnung einer angeregten, beantragten oder in Betracht kommenden Veränderung des bestehenden Rechtszustandes besteht, stellt keine die Mitbestimmungspflicht auslösende Maßnahme dar. Die Auswahl zwischen dem Einsatz von zu 80 % oder zu 50 % der Arbeitszeit in der Ausbildung tätigen Fachausbildern/Fachausbilderinnen betrifft eine Vorfrage hinsichtlich der Art des Personaleinsatzes und unterliegt damit nicht der Mitbestimmung des Personalrats bei der Durchführung der Berufsausbildung gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 6 BPersVG.

Der Antrag wird abgelehnt.

Normenkette:

BPersVG § 69 Abs. 1; BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 6;

I.

Der Antragsteller und die Beteiligte streiten über Mitbestimmungsrechte des Personalrats im Zusammenhang mit der Zuordnung der Aufgabenträger im Organisationsbereich Ausbildung und Qualifizierung auf der Grundlage des Fachkonzepts Personal 2.1.