VGH Hessen - Beschluss vom 22.04.2004
21 TK 596/02
Normen:
BPersVG § 44 Abs. 1 Satz 1 ; BPersVG § 46 Abs. 6 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2004, 775
NZA-RR 2004, 616
Vorinstanzen:
VG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 22 K 2691/01

Personalvertretungsrechts des Bundes - Aufbauschulung, Erforderlichkeit, Grundschulung, Kostenübernahme durch Dienststelle, Schulung von Personalratsmitgliedern, Schulungskosten, Spezialschulung

VGH Hessen, Beschluss vom 22.04.2004 - Aktenzeichen 21 TK 596/02

DRsp Nr. 2007/24247

Personalvertretungsrechts des Bundes - Aufbauschulung, Erforderlichkeit, Grundschulung, Kostenübernahme durch Dienststelle, Schulung von Personalratsmitgliedern, Schulungskosten, Spezialschulung

»Die als "Aufbauseminar" im Anschluss an ein "Grundseminar" durchgeführte Schulung eines Personalratsmitglieds zu einem grundsätzlich dienststellenbezogenen Gegenstand (hier: Alkohol- und andere Suchtprobleme am Arbeitsplatz) kann, wenn bereits das Grundseminar die Thematik weitgehend abdeckt und das Aufbauseminar im Wesentlichen lediglich der Auffrischung und Vertiefung der Kenntnisse dient, nicht als "erforderlich" in dem Sinne angesehen werden, dass die Dienststelle gem. § 44 Abs. 1 BPersVG verpflichtet wäre, dafür die Kosten zu übernehmen.«

Normenkette:

BPersVG § 44 Abs. 1 Satz 1 ; BPersVG § 46 Abs. 6 ;

Gründe:

I.

Der antragstellende Personalrat und der Beteiligte zu 1. streiten darüber, ob die Dienststelle gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 46 Abs. 6 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) die Kosten zu tragen hat, die mit einer Entsendung des Personalratsmitglieds F. - Beteiligter zu 2. - zu einer als "Aufbauseminar" durchgeführten Schulungsveranstaltung zu Alkoholproblemen am Arbeitsplatz in der Zeit vom 16. bis 21. Dezember 2001 in Undeloh/Lüneburger Heide verbunden waren.