LAG Chemnitz - Urteil vom 17.11.2006
2 Sa 702/05
Normen:
BDSG § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2 § 4 f Abs. 3 Satz 4 ; GVG § 17 Abs. 2 Satz 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ; Sächs DSG § 2 Abs. 1 § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 23.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 6290/04

Personenbedingte Änderungskündigung gegenüber Datenschutzbeauftragten bei Bestellung vor Inkrafttreten des Datenschutzgesetzes

LAG Chemnitz, Urteil vom 17.11.2006 - Aktenzeichen 2 Sa 702/05

DRsp Nr. 2007/9552

Personenbedingte Änderungskündigung gegenüber Datenschutzbeauftragten bei Bestellung vor Inkrafttreten des Datenschutzgesetzes

1. Ist für die Bestellung des Datenschutzbeauftragten nach dem geltenden Datenschutzgesetz Schriftform erforderlich, ergibt sich eine konkludente Bestellung nicht daraus, dass der Arbeitnehmer einmal vor Geltung des neuen Datenschutzgesetzes in einer der Schriftform genügenden Weise bestellt worden ist. 2. Kann die kommunale Arbeitgeberin von einer Bestellung des Datenschutzbeauftragten absehen, kann sie auch eine bereits erfolgte Bestellung des Datenschutzbeauftragten widerrufen; ob dies ermessensfehlerfrei zu geschehen hat, ist eine Frage des öffentlich-rechtlichen Datenschutzrechts. 3. Resultiert die Bestellung des Datenschutzbeauftragten aus einer Zeit, in der seine Bestellung nicht einmal vorgesehen war, kann die Arbeitgeberin von der Bestellung Abstand zu nehmen; arbeitsrechtlich betrachtet ist dem Arbeitnehmer damit lediglich eine einmal zugewiesene Arbeitsaufgabe wieder entzogen worden, was im engeren Sinne schon keinen datenschutzrechtlichen Widerruf darstellt.

Normenkette:

BDSG § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2 § 4 f Abs. 3 Satz 4 ; GVG § 17 Abs. 2 Satz 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ; Sächs DSG § 2 Abs. 1 § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.