Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 30.09.2004 beendet wurde.
Die Beklagte stellt Kunststoffrohre her und beschäftigt insgesamt über 180 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Bei ihr besteht ein neunköpfiger Betriebsrat.
Der am 18.01.1948 geborene Kläger, der verwitwet und einem Kind zum Unterhalt verpflichtet ist, war seit dem 16.03.1982 bei der Beklagten als Kunststoffwerker in der Kunststoffrohrfertigung beschäftigt. Sein letztes Bruttomonatsentgelt betrug 2.100,00 EUR. Zu seinen arbeitsvertraglichen Aufgaben gehörte das Bedienen der Wickelautomaten zur Konfektionierung der produzierten Rohre gemäß Kundenauftrag.
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