LAG Hamm - Urteil vom 30.05.2006
12 Sa 2300/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 16.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3561/04

Personenbedingte Kündigung bei fehlender Therapiebereitschaft des alkoholkranken Arbeitnehmers

LAG Hamm, Urteil vom 30.05.2006 - Aktenzeichen 12 Sa 2300/05

DRsp Nr. 2006/27855

Personenbedingte Kündigung bei fehlender Therapiebereitschaft des alkoholkranken Arbeitnehmers

Die ordentliche Kündigung ist durch Gründe in der Person des Arbeitnehmers gerechtfertigt, wenn bei wiederholtem Rückfall und fehlender Therapiebereitschaft zu erwarten ist, dass der Arbeitnehmer auch künftig an seiner Alkoholsucht leiden wird; ohne Therapie ist davon auszugehen, dass ein Alkoholkranker von dieser Krankheit in absehbarer Zeit nicht geheilt sein wird.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1, 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 30.09.2004 beendet wurde.

Die Beklagte stellt Kunststoffrohre her und beschäftigt insgesamt über 180 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Bei ihr besteht ein neunköpfiger Betriebsrat.

Der am 18.01.1948 geborene Kläger, der verwitwet und einem Kind zum Unterhalt verpflichtet ist, war seit dem 16.03.1982 bei der Beklagten als Kunststoffwerker in der Kunststoffrohrfertigung beschäftigt. Sein letztes Bruttomonatsentgelt betrug 2.100,00 EUR. Zu seinen arbeitsvertraglichen Aufgaben gehörte das Bedienen der Wickelautomaten zur Konfektionierung der produzierten Rohre gemäß Kundenauftrag.