LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 11.03.2008
2 Sa 11/08
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
AuA 2008, 495
NZA-RR 2008, 518
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 07.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1176 c/07

Personenbedingte Kündigung bei lang andauernder Erkrankung - unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitnehmers zur negativen Gesundheitsprognose - Darlegungslast bei Erkrankung infolge Mobbing

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.03.2008 - Aktenzeichen 2 Sa 11/08

DRsp Nr. 2008/14667

Personenbedingte Kündigung bei lang andauernder Erkrankung - unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitnehmers zur negativen Gesundheitsprognose - Darlegungslast bei Erkrankung infolge Mobbing

»1. Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis wegen langandauernder Erkrankung gekündigt worden ist, kann die negative Gesundheitsprognose des Arbeitgebers nur erschüttern, wenn er darlegt, auf Grund welcher Tatsachen nunmehr, trotz weiter bestehender Arbeitsunfähigkeit, mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen ist. Es reicht nicht aus, wenn er die Namen seiner Ärzte benennt und sie von der Schweigepflicht befreit.2. Macht der Arbeitnehmer geltend, er sei wegen einer Mobbingsituation im Betrieb erkrankt, kann dies nur berücksichtigt werden, wenn er im Detail angibt, auf welche Weise und von wem das Mobbing ausgeht. Das Schlagwort "Mobbing" alleine genügt nicht.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Der Kläger ist 1967 geboren, ledig und einer Person zum Unterhalt verpflichtet. Bei der Beklagten war er seit dem 01.09.1998 als technischer Angestellter in der Haustechnik zu einem Bruttomonatsgehalt von 3.600 EUR einschließlich Sonderzahlungen, Überstundenentgelt und Zuschlägen sowie Zuschüssen beschäftigt.