LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 13.05.2009
2 Sa 15/09
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 28.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 53/08

Personenbedingte Kündigung einer Altenpflegerin bei krankheitsbedingter Unfähigkeit zu schweren körperlichen Arbeiten

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13.05.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 15/09

DRsp Nr. 2009/14392

Personenbedingte Kündigung einer Altenpflegerin bei krankheitsbedingter Unfähigkeit zu schweren körperlichen Arbeiten

Eine personenbedingte Kündigung gegenüber einer Altenpflegerin ist grundsätzlich gerechtfertigt, wenn diese aufgrund eines medizinischen Gutachtens zu schweren körperlichen Arbeiten krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist.

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund - 1 Ca 53/08 - vom 28.10.2008 wie folgt abgeändert.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

II. Die Berufung der Klägerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von zwei personenbedingten und einer verhaltensbedingten Kündigung sowie um die Ansprüche der Klägerin auf Weiterbeschäftigung und Verzugslohnansprüche. Hinsichtlich des Sachverhaltes heißt es im unstreitigen Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund vom 28.10.2008 - 1 Ca 53/08 - wie folgt: