BAG - Urteil vom 18.09.2008
2 AZR 976/06
Normen:
BGB § 622 Abs. 2; HRG § 57d; HRG § 57e; KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; TzBfG § 16 S. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2008, 293
ArbRB 2009, 133
AuA 2008, 687
AuA 2009, 549
AuR 2008, 356
AuR 2009, 185
BB 2008, 2177
BB 2009, 1192
DB 2009, 1024
FA 2008, 347
NZA 2009, 425
ZTR 2008, 596
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 13.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 66/05
ArbG Mannheim, vom 14.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 178/03

Personenbedingte Kündigung einer studentischen Hilfskraft nach Exmatrikulation; Unerheblichkeit der Unwirksamkeit der Befristungsabrede

BAG, Urteil vom 18.09.2008 - Aktenzeichen 2 AZR 976/06

DRsp Nr. 2009/6096

Personenbedingte Kündigung einer studentischen Hilfskraft nach Exmatrikulation; Unerheblichkeit der Unwirksamkeit der Befristungsabrede

1. a) Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG kann eine Kündigung aus personen-, verhaltens- und/oder betriebsbedingten Gründen gerechtfertigt sein. Berührt eine Kündigung mehrere oder alle der drei im Gesetz genannten Bereiche, liegt ein sogenannter kündigungsrechtlicher Mischtatbestand vor. b) In einem solchen Fall richtet sich nach der Rechtsprechung des Senats der Prüfungsmaßstab danach, aus welchem der im Gesetz genannten Bereiche die Störung primär kommt, die sich auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses nachteilig auswirkt, während dieser Beeinträchtigung eventuell zugrunde liegende, fernere Ursachen außer Betracht zu bleiben haben. 2. a) Bei dem vertraglich vorausgesetzten Studentenstatus handelt es sich um eine für die Tätigkeit einer studentischen Hilfskraft notwendige und sachlich gerechtfertigte Anforderung. b) Geht der als studentische Hilfskraft eingestellte Arbeitnehmer, beispielsweise aufgrund einer Exmatrikulation, keinem Studium mehr nach, entfällt eine wesentliche, mit der Person der Hilfskraft verbundene Voraussetzung der Beschäftigung. Dies rechtfertigt in der Regel die personenbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses.