Autor: Lakies |
Personenbedingte Gründe, wie vor allem die Erkrankung Auszubildender, können nur ausnahmsweise die Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses rechtfertigen, weil es i.d.R. an den notwendigen betrieblichen Beeinträchtigungen fehlen wird, dies gilt insbesondere hinsichtlich einer Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen. Eine lang anhaltende Krankheit kann, wenn überhaupt, nur dann die Kündigung rechtfertigen, wenn im Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs eine Wiedergenesung bis zum regulären Ende des Ausbildungsverhältnisses nicht zu erwarten ist (siehe zur personenbedingten Kündigung von Arbeitsverhältnissen Teil 7/3.2).
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