8/9.5.2.6 Rechtsschutz gegen die Kündigung

Autor: Lakies

Dreiwochenfrist für Kündigungsschutzklage

Ist der Auszubildende mit der Kündigung des Ausbildungsverhältnisses nicht einverstanden, kann er hiergegen vorgehen. Besteht ein Schlichtungsausschuss, ist zunächst dieser einzuschalten (siehe Teil 8/9.10), ansonsten direkt das Arbeitsgericht. Fraglich ist die Anwendbarkeit der Vorschriften des KSchG über die fristgebundene Klageerhebung (Dreiwochenfrist) bei Streitigkeiten über die Wirksamkeit einer Kündigung des Ausbildungsverhältnisses. Es ist wie folgt zu unterscheiden:

Besteht ein Schlichtungsausschuss, ist unmittelbar der Ausschuss, nicht das Arbeitsgericht anzurufen. Die Dreiwochenfrist des § 4 KSchG ist nicht anzuwenden, weil § 111 Abs. 2 ArbGG eine solche Frist nicht vorsieht.34) Allenfalls kann - jedoch nur ausnahmsweise - eine Verwirkung des Rechts, die Unwirksamkeit der Kündigung geltend zu machen, in Betracht kommen.35)

Besteht kein Schlichtungsausschuss, ist unmittelbar Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht zu erheben und es gilt gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG die Dreiwochenfrist des § 4 KSchG.36)