8/9.10 Rechtsstreitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden

Autor: Lakies

Die rechtliche Auseinandersetzung zwischen Ausbildenden und Auszubildenden kann in einem Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss und/oder vor dem Arbeitsgericht stattfinden:

Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss

Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis "können" gem. § 111 Abs. 2 Satz 1 ArbGG im Bereich des Handwerks die Handwerksinnungen, im Übrigen die zuständigen Stellen (siehe Teil 8/9.2) Ausschüsse bilden, denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl angehören müssen (Schlichtungsausschuss).

Die Bildung der Schlichtungsausschüsse ist nicht obligatorisch, sondern fakultativ, sie steht im Ermessen der zuständigen Stellen.1) Besteht bei der zuständigen Stelle ein Schlichtungsausschuss, muss zunächst dieser angerufen werden. Besteht er nicht, ist unmittelbar der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet.

Zuständigkeit des Schlichtungsausschusses

Der Schlichtungsausschuss ist zuständig für Streitigkeiten aus einem "bestehenden" Berufsausbildungsverhältnis. Das gilt auch dann, wenn im Streit steht, ob das Ausbildungsverhältnis noch besteht oder z.B. durch Kündigung beendet worden ist.2)