8/9.5.2.3 Betriebsbedingte Kündigung

Autor: Lakies

Betriebsbedingte Gründe, die die Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses rechtfertigen könnten, liegen nur dann vor, wenn es an einer tatsächlichen weiteren Ausbildungsmöglichkeit fehlt, z.B. bei einer Betriebsstilllegung (siehe zur betriebsbedingten Kündigung von Arbeitsverhältnissen Teil 7/3.4). Bei einer Stilllegung nur von Betriebsteilen oder einer Betriebseinschränkung ist es i.d.R. zumutbar, die Ausbildung fortzusetzen, es sei denn, für den konkreten Ausbildungsberuf gibt es im gesamten Betrieb keine Ausbildungsmöglichkeiten mehr. Ein Betriebsübergang ist kein Kündigungsgrund, vielmehr geht das Ausbildungsverhältnis auf den neuen Betriebsinhaber über (§ 613a BGB). Auch die Insolvenz ist als solche kein Kündigungsgrund, vielmehr nur dann, wenn der Insolvenzverwalter den Betrieb insgesamt stilllegt.

Letzte redaktionelle Änderung: 10.01.2022