Autor: Lakies |
Die Kündigung muss gem. § 22 Abs. 3 BBiG schriftlich und unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen (qualifizierte Schriftform). Die Regelung soll die kündigende Vertragspartei vor Übereilung bewahren und zum anderen der Rechtsklarheit und der Beweissicherung dienen. Auch soll dem Kündigungsempfänger verständlich gemacht werden, worin der Grund für die Kündigung liegt, um ihm eine Überprüfung der Wirksamkeit der Kündigung zu ermöglichen.27) Die Kündigung ist unwirksam, wenn die Kündigungsgründe nicht oder nicht hinreichend in dem Kündigungsschreiben angegeben werden.
HinweisAn die Einhaltung der qualifizierten Schriftform der Kündigung werden hohe Anforderungen gestellt. Das ist zu beachten, denn die fehlende Angabe der Kündigungsgründe kann nicht etwa dadurch "geheilt" werden, dass diese später, etwa in einem Rechtstreit um die Wirksamkeiten der Kündigung, nachgeholt wird.28) |
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