LAG Köln - Urteil vom 27.10.2011
7 Sa 501/11
Normen:
BetrVG § 102; BGB § 622; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs.2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 01.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 7345/10

Personenbedingte Kündigung zur Wahrung der Arbeitssicherheit [Alkoholsuchterkrankung]

LAG Köln, Urteil vom 27.10.2011 - Aktenzeichen 7 Sa 501/11

DRsp Nr. 2012/19860

Personenbedingte Kündigung zur Wahrung der Arbeitssicherheit [Alkoholsuchterkrankung]

1.) Hat ein an einer Alkoholsuchterkrankung leidender Betriebsschlosser bei der Wahrnehmung seiner Arbeitsaufgaben notwendigerweise ständigen Umgang mit für sich selbst und für Dritte gefährlichen Maschinen, so kann auch das unabdingbare Interesse des Arbeitgebers an der Wahrung der Arbeitssicherheit im Betrieb eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen.2.) Beruht der Kündigungsgrund auf den unmittelbar durch die Alkoholsuchterkrankung verursachten Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis, ohne dass noch besondere verhaltensbedingte Komponenten hinzutreten wie z. B. unter Alkoholeinfluss begangene Straftaten o.ä., so kommt regelmäßig nur eine personenbedingte, ordentliche, fristgerechte Kündigung in Betracht.3.) Im Rahmen der Interessenabwägung ist es dem Arbeitgeber zugutezuhalten, wenn er bereits seit ca. 10 Jahren etliche Anstrengungen unternehmen hat, den Arbeitnehmer bei seinen periodischen Bemühungen zu unterstützen, das Alkoholproblem zu bekämpfen, und dabei auch eine schon zu einem früheren Zeitpunkt ausgesprochene personenbedingte Kündigung nicht aufrechterhalten hatte, um dem Arbeitnehmer eine "letzte Chance" zu geben.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.04.2011 in Sachen

teilweise abgeändert: