LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.10.2008
6 Sa 1025/07
Normen:
ZPO § 850e Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 08.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1/07

Pfändbares Arbeitseinkommen bei privater Nutzung eines Firmenwagens

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.10.2008 - Aktenzeichen 6 Sa 1025/07

DRsp Nr. 2009/2539

Pfändbares Arbeitseinkommen bei privater Nutzung eines Firmenwagens

1. Zur Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens ist das in Geld gezahlte Einkommen mit dem geldwerten Vorteil der Privatnutzung des von der Arbeitgeberin unentgeltlich zur Verfügung gestellten Firmenfahrzeugs zusammenzurechnen (§ 850 e Nr. 3 ZPO). 2. Bei der Ermittlung der Pfändungsgrenze nach § 850 e ZPO ist der Wert der Naturalleistungen einzusetzen und auf den Teil zu verrechnen, der dem Schuldner verbleibt, denn durch den Erhalt der Naturalien ist ein Teil des Bedarfs bereits gedeckt. 3. Der Wert der privaten Nutzung des Firmenfahrzeugs ist mit monatlich 1% des auf volle Hundert abgerundeten Listenpreises gemäß der lohnsteuerrechtlichen Behandlung als Sachbezug anzusetzen.

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgericht Gießen vom 08. Mai 2007 - 5 Ca 1/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 850e Nr. 3;

Tatbestand: