LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.05.2006
6 Sa 119/05
Normen:
ZPO § 850h Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 02.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 342/02

Pfändung verschleierten Arbeitseinkommens

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2006 - Aktenzeichen 6 Sa 119/05

DRsp Nr. 2007/9511

Pfändung verschleierten Arbeitseinkommens

Die Pfändung verschleierten Arbeitseinkommens nach § 850 h Abs. 2 ZPO durch den Gläubiger setzt voraus, dass der Schuldner dem Dritten in einem ständigen Verhältnis Arbeiten oder Dienste leistet, die nach Art und Umfang üblicherweise vergütet werden, die insoweit als übliche anzusehende Vergütung aber nicht oder nur in geringerem Umfang gezahlt wird; die Darlegungs- und Beweislast bezüglich dieser Voraussetzungen obliegt der klagenden Partei.

Normenkette:

ZPO § 850h Abs. 2 ;

Tatbestand:

Von einer ausführlichen Darstellung des Prozessstoffes wird abgesehen, nachdem das Urteil des Landesarbeitsgerichts der Revision nicht unterliegt (§ 64 Abs. 4 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Stattdessen wird auf den Inhalt des angefochtenen arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Aalen - vom 02.03.2004 - 13 Ca 342/02 - ist statthaft, sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 1 und 2, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 517, 519, 520 ZPO). Sie konnte aber keinen Erfolg haben.