BSG - Urteil vom 19.02.1998
B 3 P 5/97 R
Normen:
BSHG § 68a; GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB V § 37 Abs. 1, § 53 ; SGB XI § 14 Abs. 4 Nr. 2, § 14 Abs. 4 Nr. 4, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 3 Nr. 1, § 37 Abs. 1, § 15 Abs. 2, § 14 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 1998 Beil. 16, 19
FEVS 49, 85
NJWE-FER 1998, 214
SozR-3 3300 § 14 Nr. 3

Pflegebedarf, Abgrenzung zur hauswirtschaftlichen Versorgung, Hilfebedarf bei der Überwachung und medikamentösen Regulierung einer Stoffwechselerkrankung als Pflegebedarf

BSG, Urteil vom 19.02.1998 - Aktenzeichen B 3 P 5/97 R

DRsp Nr. 1998/19325

Pflegebedarf, Abgrenzung zur hauswirtschaftlichen Versorgung, Hilfebedarf bei der Überwachung und medikamentösen Regulierung einer Stoffwechselerkrankung als Pflegebedarf

1. § 14 Abs. 4 SGB XI unterscheidet im Bereich der Ernährung zwischen der mundgerechten Zubereitung oder der Aufnahme der Nahrung sowie dem Einkaufen und Kochen, das dem Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung zugewiesen ist. Die Vorschrift differenziert damit allein nach dem äußeren Ablauf der Verrichtungen; sie knüpft nicht an das mit der Verrichtung angestrebte Ziel an. Bezogen auf den existenznotwendigen Lebensbereich Ernährung bedeutet dies, daß nicht umfassend alle Maßnahmen einzubeziehen sind, die im konkreten Einzelfall im weitesten Sinn dem Ernährungsvorgang zugeordnet werden können.2. Die Berücksichtigung des Hilfebedarfs bei der Überwachung und medikamentösen Regulierung einer Stoffwechselerkrankung als Pflegebedarf i.S. des § 14 Abs. 4 SGB XI scheidet grundsätzlich aus. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BSHG § 68a; GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB V § 37 Abs. 1, § 53 ; SGB XI § 14 Abs. 4 Nr. 2, § 14 Abs. 4 Nr. 4, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 3 Nr. 1, § 37 Abs. 1, § 15 Abs. 2, § 14 Abs. 1;

Gründe:

I.