OVG Bremen - Beschluss vom 28.02.2008
S3 B 536/07
Normen:
SGB XII § 66 ;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 28.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen V 2827/07

Pflegegeldanrechnung; Pflegegeldkürzung; Nachranggrundsatz

OVG Bremen, Beschluss vom 28.02.2008 - Aktenzeichen S3 B 536/07

DRsp Nr. 2008/7508

Pflegegeldanrechnung; Pflegegeldkürzung; Nachranggrundsatz

»1. Das in Kombinationsleistungen nach § 38 SGB XI enthaltene Pflegegeld der Pflegekasse ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB XII auf das Pflegegeld nach § 64 Abs. 1 SGB XII anzurechnen. 2. Gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB XII sind Aufwendungen für Pflegepersonen nach § 65 Abs. 1 SGB nicht zu erstatten, soweit die Sachleistungen der Pflegeversicherung nach § 36 SGB XI nicht voll in Anspruch genommen werden. 3. Ein nach dem SGB XI gezahltes Pflegegeld ist nur dann vorrangig auf eine nach § 65 Abs. 1 SGB XII gewährte Leistung anzurechnen, wenn die Anforderungen eines Arbeitgeber bzw. Assistenzmodells nach § 66 Abs. 4 Satz 2 SGB XII erfüllt sind.«

Normenkette:

SGB XII § 66 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich dagegen, dass sie wegen des Bezuges von Leistungen nach § 65 SGB XII nur ein um zwei Drittel gekürztes Pflegegeld erhält.

Die im Jahre 1925 geborene Antragstellerin bezieht Sozialhilfe. Ihr wurde die Pflegestufe III zuerkannt. Sie ist nach einer nervenärztlichen Bescheinigung vom 10.02.2006 auf Grund einer paranoiden Psychose und einer schweren Demenz pflegebedürftig. Sie wird im Wege der Nachbarschaftshilfe und durch ihren Sohn, der zu ihrem Betreuer bestellt ist, gepflegt.