Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Juni 2010 sowie die Bescheide der Beklagten vom 16. Februar, vom 21. Juli und vom 14. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2007 aufgehoben.
Die Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten Rechtsstreits zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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