LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 05.12.2012
L 27 P 57/10
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1 ; SGB XI § 37 Abs 1; SGB XI § 14 ; SGB XI § 15 ;
Fundstellen:
NZS 2013, 387
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 23.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 111 P 190/07

Pflegeversicherung - Pflegestufe - Herabsetzung - Beweislast

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.12.2012 - Aktenzeichen L 27 P 57/10

DRsp Nr. 2013/3057

Pflegeversicherung - Pflegestufe - Herabsetzung - Beweislast

1. Die wesentliche Änderung der Verhältnisse ist im Falle der Herabsetzung einer Pflegestufe im Pflegeversicherungsrecht nicht bereits dann eingetreten, wenn in einem nach Bewilligung eingeholten weiteren Gutachten der Zeitaufwand der Grundpflege maßgeblich geringer eingeschätzt wurde als in dem der Bewilligung zu Grunde liegenden Erstgutachten. 2. Das ist nur eine geänderte Einschätzung des Pflegebedarfs, keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse. 3. Es kommt entscheidend darauf an, dass in dem Gesundheitszustand des Betroffenen Änderungen eingetreten sind, die objektiv den Umfang des Hilfebedarfs vermindern. Für diese Änderung trifft die Pflegekasse , die den „Ab.senkungsbescheid“ erteilt, die materielle Beweislast

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Juni 2010 sowie die Bescheide der Beklagten vom 16. Februar, vom 21. Juli und vom 14. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2007 aufgehoben.

Die Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten Rechtsstreits zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 48 Abs. 1 S. 1 ; SGB XI § 37 Abs 1; SGB XI § 14 ; SGB XI § 15 ;

Tatbestand: