LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.06.2017
L 5 P 53/15
Normen:
SGG § 192 Abs. 1 Nr. 2; BVerfGG § 34;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 23.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 P 64/12

PflegeversicherungAuferlegung von VerschuldenskostenMissbräuchliche Rechtsverfolgung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.06.2017 - Aktenzeichen L 5 P 53/15

DRsp Nr. 2018/3079

Pflegeversicherung Auferlegung von Verschuldenskosten Missbräuchliche Rechtsverfolgung

Ein Missbrauch für die Auferlegung von Verschuldenskosten ist in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 34 BVerfGG auch für das sozialgerichtliche Verfahren unter anderem dann zu bejahen, wenn eine Berufung offensichtlich unbegründet ist und sie von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 23.04.2015 wird zurückgewiesen. Der Klägerin werden Verschuldenskosten in Höhe von 500,- Euro auferlegt; im Übrigen sind Kosten auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 192 Abs. 1 Nr. 2; BVerfGG § 34;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um Leistungen der Pflegestufe II für den Zeitraum vom 27.09.2011 bis 29.12.2015.

Die am 00.00.1944 geborene bereits seit 1998 erwerbsgeminderte und mittlerweile altersberentete Klägerin ist bei der Beklagten pflegeversichert. Sie bewohnt alleinstehend eine Doppelhaushälfte - deren obere Etage sie untervermietet hat - und hat einen anerkannten Grad der Behinderung von 70. Ihre Versorgung erfolgt durch Freunde, Bekannte und ihren Untermieter.

Am 27.09.2011 beantragte sie erstmalig (anlässlich eines Krankenhausaufenthaltes mit anschließender Reha infolge einer Lungenembolie) Pflegeleistungen.