LSG Thüringen - Urteil vom 30.05.2017
L 6 P 1485/13
Normen:
SGB XI § 40 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 15.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 P 4155/11

PflegeversicherungZuschuss für einen BadeinbauErmessensentscheidungSubsidiäre Bezuschussung der KostenWahrung elementarer Bedürfnisse des Pflegebedürftigen

LSG Thüringen, Urteil vom 30.05.2017 - Aktenzeichen L 6 P 1485/13

DRsp Nr. 2017/10989

Pflegeversicherung Zuschuss für einen Badeinbau Ermessensentscheidung Subsidiäre Bezuschussung der Kosten Wahrung elementarer Bedürfnisse des Pflegebedürftigen

1. Die Zuschussgewährung für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes steht nach § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB XI im Ermessen der Pflegekassen, weil sie bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen den Zuschuss gewähren "können", aber nicht müssen. 2. Das Ermessen bezieht sich sowohl auf das "Ob" der Bezuschussung als auch auf deren Höhe. 3. Für die subsidiäre Bezuschussung der Kosten für behinderungs- und pflegebedingte bauliche Maßnahmen in einer Wohnung ist nach § 40 Abs. 4 SGB XI maßgeblich, dass für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes der versicherten Person, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, finanzielle Zuschüsse dann gezahlt werden können, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung der versicherten Person wiederhergestellt wird.