OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.05.2016
12 A 1894/14
Normen:
SGB VIII § 33 S. 2; SGB VIII § 39 Abs. 1 S. 1-2; SGB VIII § 39 Abs. 2 S. 1; SGB VIII § 39 Abs. 4 S. 3 Hs. 1; SGB VIII § 39 Abs. 5; SGB VIII § 93 Abs. 1 S. 3; OEG § 1 Abs. 1 S. 1; BVG § 35 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 232/14

Pflegezulage als zweckgleiche Leistung i.R.d. Gewährung von Jugendhilfeleistungen; Vollzeitpflege eines schwerbehinderten Kindes durch Pflegeeltern

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.05.2016 - Aktenzeichen 12 A 1894/14

DRsp Nr. 2016/11918

Pflegezulage als zweckgleiche Leistung i.R.d. Gewährung von Jugendhilfeleistungen; Vollzeitpflege eines schwerbehinderten Kindes durch Pflegeeltern

1. Zweckgleichheit i.S.d. § 93 Abs. 1 S. 3 SGB VIII besteht dann, wenn beide Leistungen der Deckung des gleichen Bedarfs dienen.2. Mit der Pflegezulage gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 BVG werden dem Beschädigten/Pflegebedürftigen finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt, um die notwendigen Hilfeleistungen im Bereich der Grundpflege (ohne hauswirtschaftlichen Hilfebedarf) durch selbst beschaffte Pflegepersonen zu organisieren. Der Begriff der Grundpflege deckt hierbei die Bereiche der Körperpflege, Ernährung und Mobilität ab.3. Es kann nicht festgestellt werden, dass die vorliegend gewährten (umfangreichen) Jugendhilfeleistungen für eine Hilfe zur Erziehung in Gestalt der Vollzeitpflege in einer "Sonderpflegestelle" ebenfalls dazu dienen, den Grundpflegebedarf des betroffenen Jugendlichen sicherzustellen.4. Auch bezüglich des so genannten Erziehungsbeitrags lässt sich nicht feststellen, dass dieser (teilweise) zur Abdeckung des Grundpflegebedarfs des Jugendlichen bestimmt ist.

Tenor

Das angegriffene Urteil wird geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2014 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtkostenfreien Verfahrens in beiden Instanzen.