LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.07.2015
1 Sa 4/15
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 4; TV-L Vorbem Teil IV der Entgeltordnung Nr. 5 Abs. 1 S. 1 Buchst. c; TV-L Vorbem Teil IV der Entgeltordnung Nr. 5 Abs. 3 S. 1; TV-L § 43;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 11.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 5291/14

Pflegezulage einer Wohnbereichsleiterin in Ausübung der Grund- oder Behandlungspflege für alte MenschenZahlungsklage der freigestellten Betriebsratsvorsitzenden

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2015 - Aktenzeichen 1 Sa 4/15

DRsp Nr. 2016/4946

Pflegezulage einer Wohnbereichsleiterin in Ausübung der Grund- oder Behandlungspflege für alte Menschen Zahlungsklage der freigestellten Betriebsratsvorsitzenden

Eine geriatrische Abteilung oder Station im Tarifsinne liegt dann vor, wenn in der betreffenden Abteilung oder Station kranke alte Menschen gepflegt werden. Die Pflegezulage ist auch nach der Entgeltordnung zum T'V-L nicht den Pflegekräften derjenigen Einrichtungen vorbehalten, bei denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen. Es genügt, dass die Pflegepersonen neben der Altenpflege auch die Krankenpflege vornehmen (Bestätigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Vorgängerregelung in der Protokollerklärung Nr. 1c zur Anlage 1c zum BAT).

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 11.12.2014 - 11 Ca 5291/14 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziff. 2 des Urteils wie folgt gefasst wird:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere € 368,16 brutto als Pflegezulage für den Zeitraum vom 01.08.2014 bis 30.06.2015 zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2015 zu bezahlen.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 4; TV-L Vorbem Teil IV der Entgeltordnung Nr. 5 Abs. 1 S. 1 Buchst. c;