Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 11.12.2014 -
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere € 368,16 brutto als Pflegezulage für den Zeitraum vom 01.08.2014 bis 30.06.2015 zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2015 zu bezahlen.
2.Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
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