OLG Düsseldorf - Urteil vom 26.01.2005
I-18 U 120/04
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 2 ; BGB § 675 ;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 2005, 231
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 25.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 408/03

Pflicht des Anwalts, gerichtlichen Fehlern entgegenzuwirken

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.01.2005 - Aktenzeichen I-18 U 120/04

DRsp Nr. 2005/20134

Pflicht des Anwalts, gerichtlichen Fehlern entgegenzuwirken

Bei Rechtsanwendungsfehlern, die einem Gericht trotz der richtig ermittelten Tatsachen und trotz Kenntnis der Rechtslage unterlaufen, verwirklicht sich lediglich das allgemeine Prozessrisiko, wofür der Anwalt nicht einzustehen hat.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 2 ; BGB § 675 ;

Tatbestand:

Mit der Klage verfolgt der Kläger gegenüber dem beklagten Rechtsanwalt Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen aus einem im April 1997 geschlossenen Anwaltsvertrag. Der Kläger war als Versicherungsinspektor im Außendienst tätig. Nach Erkrankung an insulinpflichtigem Diabetes mellitus II a beantragte er am 25.03.1992 Versichertenrente bei der BfA wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Die BfA lehnte den Antrag mit Bescheid vom 12.06.1992 mit der Begründung ab, der Kläger könne noch einer zumutbaren Beschäftigung im Innendienst vollschichtig nachgehen. Damit läge keine Berufsunfähigkeit vor. Gegen den Bescheid legte der Kläger unter dem 01.07.1992 Widerspruch ein, den die BfA mit Widerspruchsbescheid vom 22.09.1992 zurückwies.