LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.03.2018
16 TaBV 215/17
Normen:
BetrVG §§ 40 Abs. 1 Abs. 2; BetrVG §§ 40 Abs. 25 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 10.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 20 BV 398/16

Pflicht des Arbeitgebers zur Tragung der Kosten eines durch den Betriebsrat hinzugezogenen Rechtsanwalts

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.03.2018 - Aktenzeichen 16 TaBV 215/17

DRsp Nr. 2018/8161

Pflicht des Arbeitgebers zur Tragung der Kosten eines durch den Betriebsrat hinzugezogenen Rechtsanwalts

1. Nach § 40 Absatz 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Hierzu gehören auch die Honorarkosten für einen Rechtsanwalt, dessen Hinzuziehung der Betriebsrat für erforderlich halten durfte. 2. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist (unter anderem) offensichtlich aussichtslos, wenn es bereits an der Antragsbefugnis fehlt. 3. Einzelne Mitglieder des Betriebsrats können gegenüber dem Betriebsrat weder die Unwirksamkeit eines Beschlusses noch die Rechtswidrigkeit von Handlungen unabhängig von einem Eingriff in eine eigene betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition geltend machen. 4. Hinsichtlich der Ladung von Ersatzmitgliedern zur Betriebsratssitzung ist ein einzelnes Betriebsratsmitglied nicht in einer eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition betroffen. Die Vorschrift des § 25 Absatz 2 BetrVG begründet kein eigenes Recht eines Betriebsratsmitgllieds über die Heranziehung von Ersatzmitgliedern, sondern enthält formelles Recht über die Zusammensetzung des Betriebsrats, dessen Verletzung Auswirkungen auf die Wirksamkeit von Beschlüssen des Gremiums haben kann, ohne dass dem einzelnen Betriebsratsmitglied ein gerichtlich durchsetzbares Kontrollrecht eingeräumt wäre.

Tenor