Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 21. Februar 2013 - 6 TaBV 43/12 - wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, Übernachtungskosten zu tragen, die anlässlich der Teilnahme des zu 3. beteiligten Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung entstanden sind.
Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin unterhält am Flughafen K einen Betrieb, in dem der zu 1. beteiligte Betriebsrat gebildet ist. Die Beteiligte zu 3. ist Mitglied dieses Betriebsrats.
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