BAG - Beschluss vom 27.05.2015
7 ABR 26/13
Normen:
BetrVG § 2 Abs. 1; BetrVG § 37 Abs. 6 S. 1; BetrVG § 40 Abs. 1; ArbGG § 83 Abs. 3; ZPO § 286 Abs. 1; ZPO § 313 Abs. 3;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 160
ArbRB 2015, 300
BB 2015, 2227
DB 2015, 2275
EzA-SD 2015, 8
NZA 2015, 1141
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 21.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 TaBV 43/12
ArbG Köln, vom 15.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 152/11

Pflicht des Arbeitgebers zur Tragung von Reise- und Übernachtungskosten eines Betriebsratsmitglieds aus Anlass der Teilnahme an einer Schulung

BAG, Beschluss vom 27.05.2015 - Aktenzeichen 7 ABR 26/13

DRsp Nr. 2015/15481

Pflicht des Arbeitgebers zur Tragung von Reise- und Übernachtungskosten eines Betriebsratsmitglieds aus Anlass der Teilnahme an einer Schulung

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 21. Februar 2013 - 6 TaBV 43/12 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 2 Abs. 1; BetrVG § 37 Abs. 6 S. 1; BetrVG § 40 Abs. 1; ArbGG § 83 Abs. 3; ZPO § 286 Abs. 1; ZPO § 313 Abs. 3;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, Übernachtungskosten zu tragen, die anlässlich der Teilnahme des zu 3. beteiligten Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung entstanden sind.

Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin unterhält am Flughafen K einen Betrieb, in dem der zu 1. beteiligte Betriebsrat gebildet ist. Die Beteiligte zu 3. ist Mitglied dieses Betriebsrats.