BAG - Beschluss vom 14.01.2015
7 ABR 95/12
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 6 S. 1; BetrVG § 40 Abs. 1; BetrVG § 75; BetrVG § 85; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7; BetrVG § 104; AGG § 17 Abs. 1; ZPO § 286;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 158
BB 2015, 1212
EzA-SD 2015, 14
NZA 2015, 632
NZA-RR 2015, 6
Vorinstanzen:
LAG München, vom 30.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 TaBV 39/12
ArbG München, vom 15.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 249/11

Pflicht des Arbeitgebers zur Übernahme der Kosten der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einem Seminar über Mobbing am Arbeitsplatz

BAG, Beschluss vom 14.01.2015 - Aktenzeichen 7 ABR 95/12

DRsp Nr. 2015/6941

Pflicht des Arbeitgebers zur Übernahme der Kosten der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einem Seminar über Mobbing am Arbeitsplatz

Orientierungssätze: 1. Nach § 40 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber die Kosten zu tragen, die anlässlich der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG entstanden sind, sofern die vermittelten Kenntnisse unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse in Betrieb und Betriebsrat erforderlich sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann. Bei der Entscheidung über die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme steht dem Betriebsrat ein Beurteilungsspielraum zu. 2. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat die betriebliche Situation und die mit dem Besuch der Schulungsveranstaltung verbundenen finanziellen Belastungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Er muss nicht die kostengünstigste Schulungsveranstaltung auswählen, wenn er eine andere Schulung für qualitativ besser hält. Nur wenn mehrere gleichzeitig angebotene Veranstaltungen auch nach Ansicht des Betriebsrats im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums als qualitativ gleichwertig anzusehen sind, kann eine Beschränkung der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers auf die Kosten der preiswerteren in Betracht kommen.