BayObLG - Beschluss vom 27.03.2000
3 ObOWi 15/00
Normen:
SGB III § 284 Abs. 1 S. 1 § 404 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 2000, 32
NStZ-RR 2000, 339
ZAR 2000, 184
wistra 2000, 317

Pflicht des Arbeitgebers zur Überprüfung der Arbeitsgenehmigung ausländischer Arbeitnehmer

BayObLG, Beschluss vom 27.03.2000 - Aktenzeichen 3 ObOWi 15/00

DRsp Nr. 2005/14947

Pflicht des Arbeitgebers zur Überprüfung der Arbeitsgenehmigung ausländischer Arbeitnehmer

»Der Arbeitgeber hat den unveränderten Fortbestand der einem bei ihm beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer erteilten Arbeitsgenehmigung nur aus konkreten Anlass, nicht aber turnusmäßig zu überprüfen.«

Normenkette:

SGB III § 284 Abs. 1 S. 1 § 404 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Rosenheim verurteilte die Betroffene am 19.10.1999 wegen fahrlässiger ungenehmigter Beschäftigung eines Ausländers zur Geldbuße von 500 DM.

Nach den Feststellungen des Amtsrichters ist die Betroffene Inhaberin eines Autohauses, in dem sie vom 1.2. bis 17.11.1998 den bosnischen Staatsangehörigen M I im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses tätig werden ließ. Dieser war bereits seit dem Jahr 1994 bei ihr tätig und hatte bis 31.1.1998 eine allgemeine Arbeitserlaubnis als Kriegsflüchtling. Ab 1.2.1998 beschränkte sie das Arbeitsamt Rosenheim auf die von M I neben seiner Beschäftigung bei der Betroffenen ausgeübte Tätigkeit bei einer anderen Firma. Weder Herr I noch das Arbeitsamt, das dessen Arbeitsverhältnis bei der Betroffenen kannte, unterrichteten hiervon die Betroffene. Ab 1.11.1998 war die Arbeitserlaubnis des Herrn I insgesamt erloschen, was die Betroffene ebenfalls nicht wusste.