LAG Niedersachsen - Beschluss vom 01.11.2016
3 TaBV 32/15
Normen:
BetrVG § 80 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 24.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 BV 16/14

Pflicht des Arbeitgebers zur Vorlage individueller Zielvereinbarungen an den Betriebsrat

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 01.11.2016 - Aktenzeichen 3 TaBV 32/15

DRsp Nr. 2017/1115

Pflicht des Arbeitgebers zur Vorlage individueller Zielvereinbarungen an den Betriebsrat

Der Arbeitgeber ist zur Vorlage von individuellen Zielvereinbarungen und der damit einhergehenden Informationen an den Betriebsrat aufgrund einer Betriebsvereinbarung zu Zielfestlegung und Leistungsbewertung verpflichtet.

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 24.03.2015 - 13 BV 16/14 - wird zurückgewiesen. Zur Klarstellung wird der Tenor insoweit wie folgt gefasst:

1. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 i. V. m. Ziff. 5 der KBV-PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr ab 2014 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen:

- Name des Arbeitnehmers

- Individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

- Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziff. 5.2 KBV PBC

- Priorisierung der Ziele gem. Ziff. 5.2 KBV PBC