LAG Hamm - Urteil vom 03.07.2014
8 Sa 73/14
Normen:
§§ 1, 2 KSchG; § 134 BGB; TV Beendigung Deutscher Steinkohlenbergbau;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 08.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 51/13

Pflicht des Arbeitnehmers zur Mitwirkung an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

LAG Hamm, Urteil vom 03.07.2014 - Aktenzeichen 8 Sa 73/14

DRsp Nr. 2014/14098

Pflicht des Arbeitnehmers zur Mitwirkung an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

1. Durch tarifvertragliche Regelung kann der Arbeitnehmer regelmäßig nicht wirksam verpflichtet werden, an der Beendigung des eigenen Arbeitsverhältnisses mitzuwirken oder im Wege der Arbeitnehmerüberlassung tätig zu werden. Eine solche Regelung widerspricht den Wertungen des Kündigungsschutzgesetzes.2. Gehen die Verpflichtungen, an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitzuwirken oder im Wege der Arbeitnehmerüberlassung tätig zu werden, unmittelbar mit der Versetzung in eine Vermittlungs- und Qualifizierungseinheit einher, so kann der Arbeitnehmer die Wirksamkeit dieser Zuordnung im Rahmen einer Feststellungsklage überprüfen lassen, auch wenn der Arbeitsbereich zunächst unverändert bleibt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 08.01.2014 – 1 Ca 51/13 – abgeändert:

1.

Das Versäumnisurteil vom 24.07.2013 wird aufgehoben.

2.

Es wird festgestellt, dass die als „Versetzung“ bezeichnete Personalmaßnahme der Beklagten vom 12.11.2012 betreffend die Zuordnung des Klägers zum Mitarbeiter-Entwicklungs-Center (M.E.C.) unwirksam ist.

3. 4.