OLG Koblenz - Beschluss vom 20.08.2014
5 U 236/14
Normen:
BGB § 276; BGB § 278; BGB § 280; BGB § 688; BGB § 823; WBVG § 1; WBVG § 7; HeimG § 3 Abs. 1; SGB X § 116;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 1536
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 20.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 167/11

Pflicht eines Alten- und Pflegeheims zur sachgemäßen Lagerung von MedikamentenHaftung für die Kosten neu verschriebener Medikamente

OLG Koblenz, Beschluss vom 20.08.2014 - Aktenzeichen 5 U 236/14

DRsp Nr. 2015/9440

Pflicht eines Alten- und Pflegeheims zur sachgemäßen Lagerung von Medikamenten Haftung für die Kosten neu verschriebener Medikamente

1. Ein Alten- und Pflegeheim ist verpflichtet, für die Heimbewohner gelieferte Medikamente entsprechend den Herstellerangaben sachgemäß zu lagern. Die so begründete Rechtsposition des Heimbewohners ist durch §§ 276, 280 BGB in Verbindung mit dem Heimvertrag geschützt. 2. Bereits der auf konkreten Tatsachen beruhende bloße Unbrauchbarkeitsverdacht kann der Verwendung eines möglicherweise fehlerhaft gelagerten Arzneungekühltimittels entgegenstehen. 3. Ist dieser Verdacht von dem Arzt des Heimbewohners dadurch herbeigeführt worden, dass er unter Fehldeutung der gegenläufigen Herstellerangaben veranlasst hat, das gelagerte und derart auch weiterhin lagerfähige Medikament nunmehr im Kühlschrank aufzubewahren, haftet der Heimträger für die Kosten einer Neuverschreibung nicht.

Tenor

Die die Beklagte zu 1. betreffende Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 20.12.2013 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.