LAG Hamm - Urteil vom 22.08.2014
10 Sa 229/14
Normen:
SteinkohlefinanzierungsG; Tarifvertrag Beendigung deutscher Steinkohlenbergbau;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 16.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 86/13

Pflicht eines Arbeitnehmers zur Mitwirkung an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

LAG Hamm, Urteil vom 22.08.2014 - Aktenzeichen 10 Sa 229/14

DRsp Nr. 2014/14942

Pflicht eines Arbeitnehmers zur Mitwirkung an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

1. Durch tarifvertragliche Regelung kann der Arbeitnehmer regelmäßig nicht wirksam verpflichtet werden, an der Beendigung seines eigenen Arbeitsverhältnisses mitzuwirken oder im Wege der Arbeitnehmerüberlassung tätig zu werden. Eine solche Regelung widerspricht den Wertungen des Kündigungsschutzgesetzes.2. Gehen die Verpflichtungen, an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitzuwirken oder im Wege der Arbeitnehmerüberlassung tätig zu werden, nach dem Willen des Arbeitgebers unmittelbar mit der Versetzung in einen Vermittlungs- und Qualifizierungsbetrieb einher, so kann der Arbeitnehmer die Wirksamkeit der Versetzung im Rahmen einer Feststellungsklage überprüfen lassen

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 16.01.2014, Az.: 4 Ca 86/13 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SteinkohlefinanzierungsG; Tarifvertrag Beendigung deutscher Steinkohlenbergbau;

Tatbestand

Die Parteien streiten vor dem Hintergrund der Beendigung des Steinkohlenbergbaus um die Rechtswirksamkeit einer Versetzung des Klägers.

1. 2.