VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 23.04.2021
2 S 2628/18
Normen:
TierNebG § 8 Abs. 3 S. 1; AGTierNebG a.F. § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2021, 776

Pflicht eines Fleischkonzerns zur Herausgabe tierischer Nebenprodukte und zur Zahlung der Gebühren

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.04.2021 - Aktenzeichen 2 S 2628/18

DRsp Nr. 2021/8584

Pflicht eines Fleischkonzerns zur Herausgabe tierischer Nebenprodukte und zur Zahlung der Gebühren

1. Die Erhebung einer verbrauchsunabhängigen Grundgebühr für die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 (für den Bereich der Tierkörperbeseitigung) ist - trotz Fehlens einer speziellen gesetzlichen Regelung - nach baden-württembergischem Landesrecht zulässig (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.02.2011 - 2 S 550/09 - juris).2. Die Abrechnung der hohen Vorhaltekosten (Fixkosten), die aus der Schaffung ausreichender Tierkörperbeseitigungskapazitäten in der Vergangenheit resultieren, über eine Grundgebühr ist als verursachungsgerecht anzusehen, wenn die gewerblichen Unternehmen der Schlachtindustrie durch eine intensive Nutzung der Tierkörperbeseitigungsanlage in früheren Zeiten diese Kosten veranlasst haben, derzeit aber - etwa im Hinblick auf Rechtsänderungen oder Veränderungen im industriellen Schlachtprozess - der Tierkörperbeseitigungsanlage nur noch in deutlich geringerem Umfang Schlachtnebenprodukte andienen.3. Die Bemessung der Grundgebühren nach der Zahl der Schlachtungen (Schlachteinheitenmaßstab) verstößt weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch das Äquivalenzprinzip.