BVerwG - Urteil vom 25.11.2004
5 CN 1.03
Normen:
BSHG § 101a ; VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BVerwGE 122, 264
DVBl 2005, 766
DÖV 2005, 605
FamRZ 2005, 979
JZ 2005, 892
NJW 2005, 1739
NVwZ 2005, 602
NuR 2006, 204
Vorinstanzen:
VGH München - 12 N 02.1480 - 15.05.2003,

Pflicht zur Bekanntgabe von Verwaltungsvorschriften mit unmittelbarer Außenwirkung gegenüber Dritten

BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - Aktenzeichen 5 CN 1.03

DRsp Nr. 2005/2626

Pflicht zur Bekanntgabe von Verwaltungsvorschriften mit unmittelbarer Außenwirkung gegenüber Dritten

»1. Verwaltungsvorschriften mit unmittelbarer Außenwirkung gegenüber Dritten sind bekannt zu machen.2. Für die Bekanntgabe ist eine selektive, erläuternde Wiedergabe des Inhalts der Verwaltungsvorschrift nicht ausreichend.«

Normenkette:

BSHG § 101a ; VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin, die unter Betreuung steht, erhielt von der Antragsgegnerin seit längerem Hilfe zum Lebensunterhalt. Mit Schreiben ihres Betreuers vom 19. März 2002 beantragte sie eine Bekleidungsbeihilfe. Die Antragsgegnerin bewilligte ihr mit Bescheid vom 9. April 2002 erstmals für den Monat April 2002 Hilfe zum Lebensunterhalt nach einem Modellversuch zur Pauschalierung der Hilfe zum Lebensunterhalt nach Maßgabe ihrer Ausführungsbestimmungen vom 29. November 2001, wonach statt einmaliger Leistungen für die Bedarfe Wohnen (ausgenommen die Kosten der Unterkunft und die Heizkosten), Bekleidung und Schule eine monatliche Pauschale gezahlt wurde, für erwachsene Frauen in Höhe von 26,74 EUR. Über den Widerspruch der Antragstellerin gegen diesen Bescheid ist bislang nicht entschieden. Seit 1. März 2003 erhält die Antragstellerin Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz.