I.
Die Antragstellerin, die unter Betreuung steht, erhielt von der Antragsgegnerin seit längerem Hilfe zum Lebensunterhalt. Mit Schreiben ihres Betreuers vom 19. März 2002 beantragte sie eine Bekleidungsbeihilfe. Die Antragsgegnerin bewilligte ihr mit Bescheid vom 9. April 2002 erstmals für den Monat April 2002 Hilfe zum Lebensunterhalt nach einem Modellversuch zur Pauschalierung der Hilfe zum Lebensunterhalt nach Maßgabe ihrer Ausführungsbestimmungen vom 29. November 2001, wonach statt einmaliger Leistungen für die Bedarfe Wohnen (ausgenommen die Kosten der Unterkunft und die Heizkosten), Bekleidung und Schule eine monatliche Pauschale gezahlt wurde, für erwachsene Frauen in Höhe von 26,74 EUR. Über den Widerspruch der Antragstellerin gegen diesen Bescheid ist bislang nicht entschieden. Seit 1. März 2003 erhält die Antragstellerin Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz.
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